Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Volksbank Reutlingen auf Unterlassung geklagt. Diese hatte in einem Preisaushang Negativzinsen für Sparguthaben für möglich erklärt. Eine Unterlassungserklärung wollte die Bank nicht abgeben, strich jedoch die Ankündigung von Strafzinsen aus dem Aushang.
Am vergangenen Freitag hat das Landgericht Tübingen nun das endgültige Urteil gefällt. Das Ergebnis: Bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften darf die Bank nicht einseitig nachträglich eine Entgeltpflicht einführen. Da die Volksbank keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen macht, erklärte das Gericht alle drei in Frage stehenden Klauseln für rechtswidrig.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sei ein Strafzins grundsätzlich ausgeschlossen bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Demnach sei nur der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher, die Geld an eine Bank zur Verwahrung geben, sind aber Darlehensgeber. Daher können sie nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Wollen Banken die Verwahrung von Geld kostenpflichtig anbieten, müsse dies vertraglich vereinbart werden. Den Vertrag als Geldanlage zu bewerben, sei in diesem Fall irreführend.
LG Tübingen, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 4 O 187/17
Quelle: AssCompact
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