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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 533 IN 746/20

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PSW – Handel und Service GmbH, Altplauen 19, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19948
vertreten durch die Geschäftsführerin Beate Schmidt

 

ergeht am 19.06.2020 nachfolgende Entscheidung:

 

 

1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird gemäß § 21

Abs. 1 und 2 InsO heute um 09:50 Uhr die

 

vorläufige Insolvenzverwaltung

 

angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henry Girbig, Caspar-David-Friedrich-Str. 6, 01219 Dresden (www.tiefenbacher.de).

 

2. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

 

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Banken, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einzuholen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO).

 

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen der Schuldnerin, insbesondere auch Bankguthaben, auf ein für die vorläufige Insolvenzmasse einzurichtendes offenes Treuhandkonto einzuziehen. Eingehende Gelder dürfen für die Fortführung des Unternehmens entnommen werden, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit an Forderungen Sicherungsrechte Dritter bestehen, dürfen diese Forderungen nur auf ein gesondert zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten einzurichtendes offenes Treuhandkonto eingezogen und müssen von der vorläufigen Insolvenzmasse unterscheidbar verwahrt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2019, IX ZR 110/17). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern.

 

5. Die Schuldner der Schuldnerin dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

 

6. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen die Schuldnerin eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

 

 

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden einzulegen.

 

Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

 

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

 

1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

 

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

 

533 IN 746/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 19.06.2020

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