Viele Immobilienkreditverträge enthalten Widerrufsbelehrungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben zumeist zur Folge, dass Verträge teilweise auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Diese Möglichkeit gibt Darlehensnehmern eine gute Verhandlungsposition für eine Senkung der Vorfälligkeitsentschädigung oder gar eine Rückabwicklung des Vertrags. Der Zinsvorteil beläuft sich dann auf bis zu einige Prozentpunkte pro Jahr, was schnell mehrere Tausend Euro ausmachen kann.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehen geben vielen Verbrauchern die Möglichkeit, noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit vorzeitig aufzulösen.
Davon profitieren all jene, die nach der Kündigung ihres Immobiliendarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten oder noch sollen. Sie müssen nicht kündigen, sondern können den Kreditvertrag einfach widerrufen und sparen so die Vorfälligkeitsentschädigung, die im europäischen Vergleich in Deutschland überdurchschnittlich hoch ist. Erfreulich könnte es auch für Kunden sein, die einen Immobilienkredit mit höheren Zinsen abgeschlossen haben und angesichts der niedrigen Zinsen gern in ein günstigeres Darlehen umschulden möchten.
Damit schlägt das Pendel bei der Ausgestaltung und Abwicklung von Immobiliendarlehen endlich auch einmal in Richtung Verbraucher aus. Allerdings werden die Finanzinstitute − gerade im Falle einer Umschuldung − den Kundenforderungen nicht ohne weiteres nachkommen.
Das „ewige Widerrufsrecht“ – also das unbefristete Recht, seinen Vertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen – ist durch die am 21. März 2016 in Kraft getretene Wohnimmobilienkreditrichtlinie erheblich beschnitten worden. Das ist der aktuelle Stand der Dinge:
1. Bei Verträgen, die seit dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht – auch bei falscher Belehrung oder wenn überhaupt nicht belehrt wurde – auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Diese Verträge können Sie zur Prüfung einreichen – wenn der Vertrag entweder bereits widerrufen wurde oder der Vertragsschluss weniger als 1 Jahr und 14 Tage her ist.
2. Für Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Die Aussichten für Verbraucher sind auch für diese Verträge gut. Es zeichnet sich ab, dass in vielen dieser Verträge die gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Diese Verträge können Sie zur Prüfung einreichen.
- Die Widerrufsinformation in Verträgen von Sparda- und Genossenschaftsbanken enthält beispielsweise eine Formulierung, die sich ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr bezieht.
- Andere Banken geben in Verträgen aus den Jahren 2010 bis 2013 die „Aufsichtsbehörde“ als vermeintliche Pflichtangabe an, benennen diese aber nicht im Vertragstext.
3. Verträge mit einer fehlerhaften Belehrung, die zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Mit Ablauf dieser Frist ist durch die gesetzliche Änderung ein eventuelles Widerrufsrecht erloschen. Diese Verträge prüfen wir nicht mehr. Nur wenn Sie Ihren Vertrag bereits vor dem 21. Juni 2016 (nachweislich) widerrufen haben, können Sie Ihre Unterlagen noch einsenden. Bitte versehen Sie Ihr Auftragsformular dann mit einem deutlichen Hinweis, sodass wir sofort erkennen, dass Sie Ihren Vertrag bereits widerrufen haben (wenn nicht belehrt wurde, aber die Pflicht bestand).
4. In Verträgen die vor dem 2. November 2002 abgeschlossen wurden, musste in der Regel (noch) nicht über ein Widerrufsrecht belehrt werden. Diese Verträge sind aber zumeist – soweit sie nicht in der Zwischenzeit verlängert oder umgeschuldet wurden – jederzeit mit einer Frist von maximal sechs Monaten kündbar (§ 489 BGB). Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die vollständige Auszahlung des Darlehensbetrages mindestens 10 Jahre zurückliegt.
5. Für alle ab dem 2. November 2002 bis heute abgeschlossenen Verträge gilt außerdem: Wenn gar nicht belehrt wurde, obwohl es sich um einen belehrungspflichtigen Immobiliendarlehensvertrag handelt, bleibt das Widerrufsrecht weiterhin „ewig“ bestehen.
1. Wenn Sie bereits widerrufen haben, lassen Sie Ihren Vertrag durch uns prüfen. Soweit der Kreditgeber den Widerruf nicht akzeptiert, müssen Sie überlegen, ob Sie Ihre Ansprüche weiter verfolgen. Hierfür empfehlen wir Ihnen, sich einen Anwalt zu nehmen.
2. Prüfen Sie, wann die Zinsbindung für Ihren Vertrag abläuft. Ist sie abgelaufen, ist jederzeit eine Umschuldung möglich.
3. Wenn Sie zwischenzeitlich (ab dem 11. Juni 2010) den Vertrag verlängert, neues „Geld“ aufgenommen oder umgeschuldet haben, gilt die neue Vereinbarung unter Umständen als neuer Vertrag. Sie können diesen Vertrag dann von uns prüfen lassen.
4. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag weitere Kündigungs- oder Rückzahlungsmöglichkeiten erlaubt.
5. Nutzen Sie bestehende Sondertilgungsrechte.
6. Sollte Ihre Zinsbindung länger als zehn Jahre laufen, ziehen Sie Ihr gesetzliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht. Das bedeutet: Sie können Ihren Vertrag nach vollständiger Darlehensauszahlung jederzeit nach zehn Jahren plus einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Ob auch „Ihre“ Widerrufsbelehrung falsch ist und ob Sie die Chance haben, sich von einem teuren Vertrag zu lösen oder von der Vorfälligkeitsentschädigung befreit zu werden, prüfen unsere Juristen. Dafür senden Sie uns einfach Ihre Unterlagen für eine schriftliche Überprüfung zu:
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eine vollständige Kopie Ihres Immobiliendarlehensvertrag, ggf. mit weiteren Vereinbarungen und
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