Wie schon im Vorjahr waren 2016 Nervenkrankheiten, zu denen auch psychische Erkrankungen gehören, häufigste Invaliditätsursache in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Vergleich zu 2015 haben sie um einen Prozentpunkt zugenommen, von 31 Prozent auf 32 Prozent. Das hat eine Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter Mitgliedsunternehmen, die für rund 80 Prozent des Marktes für Policen zum Schutz gegen Berufsunfähigkeit stehen, ergeben.
An zweiter Stelle folgen Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparats mit 24 Prozent. Auch dort ist im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme um zwei Prozentpunkte festzustellen. Krebs und andere bösartige Geschwülste belegen in der Statistik der Invaliditätsursachen den dritten Rang. 2016 waren diese Erkrankungen für 15 Prozent aller Fälle von Berufsunfähigkeit verantwortlich. Im Gegensatz dazu waren es 2015 noch 17 Prozent. Weitere Ursachen für Berufsunfähigkeit sind Unfälle mit neun Prozent (unverändert zum Vorjahr) sowie Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems mit sieben Prozent (Vorjahr: acht Prozent).
Die Wahrscheinlichkeit durch einen Unfall berufsunfähig zu werden, sei für Versicherte in allen Altersgruppen gleich. Bei Erkrankungen steigt das Risiko, nicht mehr in dem ausgeübten Beruf arbeiten zu können, dagegen mit zunehmendem Alter an. Das gilt ganz besonders für Herzkrankheiten. Mehr als die Hälfte der Betroffenen ist dort über 50. Nervenkrankheiten treten dagegen auch schon stärker bei Versicherten unter 40 auf.
Ältere Arbeitnehmer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben noch Anspruch auf eine vergleichsweise umfassende Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten können. Für alle später Geborenen sind die Voraussetzungen schwieriger. Nur wer weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Beschäftigung nachgehen kann, erhält überhaupt noch Leistungen. Die volle Rente, in der Regel weniger als ein Drittel des letzten Bruttogehalts, erhält nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Der mögliche Verlust des beruflichen Status spielt dabei keine Rolle.
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