Bislang wird die Aufsicht der Finanzanlagevermittler, die ihre Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung erhalten durch die lokalen Gewerbeämter in den Bundesländern wahrgenommen. Diese überprüfen die Zulassungskriterien für Vermittler.Dazu zählen neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine Berufshaftpflichtversicherung. Ferner ist eine entsprechende Sachkunde nachzuweisen.
Im Entwurf des Koalitionsvertrages lautet die Formulierung: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.“ (TS1)
Quelle: Koalitionsvertrag CDU/SPD
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